Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23j#abs-1 (1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23j#abs-2 (2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23j#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Änderungsverlauf
-
13.05.2015 Ausfertigung
§ 23j neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
-
13.12.2011 Ausfertigung
§ 23j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
-
08.08.2002 Ausfertigung
§ 23j geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.